Norm
BAO §83Rechtssatz
Die verkürzten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer sind zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits fällig und daher den Abgabenvorschriften entsprechend unter dem Gesichtspunkt der Strafbefreiung grundsätzlich gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung zu entrichten. Ein bereits vor der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer gestelltes Ansuchen um Zahlungserleichterungen ist daher beachtlich.
Ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO bedarf keiner besonderen Form. Es kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gestellt werden. Daß ein solches Ansuchen nach § 85 Abs 1 BAO grundsätzlich schriftlich anzubringen ist, hindert die Behörde nicht, im Einzelfall auch ein mündliches Anbringen gemäß § 85 Abs 3 BAO zur Kenntnis zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095991Dokumentnummer
JJR_19960305_OGH0002_0140OS00080_9500000_001