Norm
StPO §77Rechtssatz
Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich ("wirksam").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096901Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014