Norm
StGB §82Rechtssatz
Der Tatbestand der Aussetzung verlangt die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefährdung, die nur dann anzunehmen ist, wenn ohne fremde Hilfe die nahe Möglichkeit des Eintrittes des Todes gegeben ist, die Lebensrettung daher nur vom Zufall abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0092305Dokumentnummer
JJR_19960306_OGH0002_0130OS00191_9500000_001