RS OGH 1996/3/7 11Ns5/96, 15Ns11/99, 13Ns3/01, 12Ns60/06d, 1Präs2690-2506/12h, 1Präs2690-25/13g, 1Pr

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Norm

StPO idF BGBl I 2004/19 §43 Abs1 Z3
StPO idF BGBl I 2004/19 §47 Abs1 Z3
StPO §72 Abs1
StPO §73
StPO idF BGBl I 2004/19 §126 Abs4

Rechtssatz

Die Ablehnung von Richtern muss auf Gründe gestützt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen daher genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt ist daher nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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