Norm
StPO idF BGBl I 2004/19 §43 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Ablehnung von Richtern muss auf Gründe gestützt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen daher genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt ist daher nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021