Norm
StPO §392Rechtssatz
Nach gesicherter Rechtsprechung ist außer in Fällen des § 41 Abs 1 GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101577Dokumentnummer
JJR_19960307_OGH0002_0150OS00030_9600000_001