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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AMG 1983 §1 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/10/0120 B 5. April 2004 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in B (Deutschland), vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vom 7. Mai 2001, Zl. 333.849/1-IX/B/12/01, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens eines angemeldeten Produkts als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 LMG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 7. Mai 2001 wurde das Inverkehrbringen des von der beschwerdeführenden Partei angemeldeten Produkts "Abtei Multivitamin plus"-Kapseln als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) untersagt. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, das Produkt sei als Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 Arzneimittelgesetz einzustufen. Es enthalte Vitamine in einer Dosierung, die in der Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei. Es sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen. Zufolge seiner Einstufung als Arzneimittel sei das Inverkehrbringen des Produkts als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 LMG zu untersagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0074, entschieden wurde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ebenso wie in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde nämlich in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung (auch) im angefochtenen Bescheid auf die Annahme, dass die den Inhaltsstoffen des Produkts in der Fachliteratur im Allgemeinen zugeschriebenen pharmakologischen Wirkungen "auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Juni 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100081.X00Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2012