Norm
EGV Maastricht Art6Rechtssatz
Eine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen, wenn ihm das Erbringen einer entgeltlichen Leistung versagt oder aber eine Zahlungspflicht auferlegt wird, die einen Staatsangehörigen in vergleichbarer Situation nicht oder nur in geringerer Höhe trifft, oder wenn er ein belastenderes Verfahren auf sich nehmen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012