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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
B-VG Art139 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/10/0293 2003/10/0294Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerden des J in Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung 1.) vom 6. November 2003, Zlen. MA 15-II-J- 228/2003, MA 15-II-J-2-5522/2003, MA 15-II-J-2-5523/2003 und MA 15- II-J-2-5524/2003 (zur Zl. 2003/10/0292), 2.) vom 20. Oktober 2003, Zl. MA 15-II-J-231/2003 (zur Zl. 2003/10/0293) und 3.) vom 4. November 2003, Zl. MA 15-II-J-206/2003 (zur Zl. 2003/10/0294), betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Aus den Beschwerden und den diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2003 wurden Anträge des Beschwerdeführers betreffend Übernahme der Kosten für "sonstigen Schriftverkehr" in Höhe von EUR 35,-- für den Zeitraum vom 29. April 2003 bis inklusive 14. Mai 2003, für "Beschwerdeführerkosten" in Höhe von EUR 5,48 für die Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels, für "sonstigen Schriftverkehr" in Höhe von EUR 61,42 für den Zeitraum vom 15. bis 27. Mai 2003 und für "sonstigen Schriftverkehr" in Höhe von EUR 15,52 für den Zeitraum 28. bis 31. Mai 2003 unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von Stromkosten (Jahresabrechnung 2002/2003 inklusive erster Teilbetragsvorschreibung) in Höhe von EUR 140,52 gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Geldleistung für vier Fahrscheine in Höhe von EUR 6,-- gemäß den §§ 8, 12, und 13 WSHG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die zu den Zlen. 2003/10/0292, 0293 und 0294 protokollierten Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu den in den vorliegenden Beschwerden geltend gemachten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen (vgl. etwa zum Bürobedarf und Beschwerdeführerkostenaufwand das Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0241, zu Stromkosten das Erkenntnis vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/00059, und zu Fahrtkosten das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050). Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerden enthalten kein Vorbringen, das ein Abgehen von der genannten Rechtsprechung angezeigt erschienen ließe.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens auch nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechen, beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Wiener Sozialhilfegesetzes und der Richtsatzverordnung ein Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG einzuleiten, zumal die diesbezüglichen Anregungen jegliche Begründung vermissen lassen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zlen. 2002/10/0044 und 0045).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass die Beschwerden weder Rechts- noch Tatfragen vorgetragen haben, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Aufklärung des Falles hätte beitragen können, konnte (selbst unter dem Aspekt des Art. 6 MRK) gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. z.B. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993, Jakobsson Nr. 2).
Wien, am 28. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003100292.X00Im RIS seit
29.07.2004