Norm
ZPO §57 Abs1Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit bzw. - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Art 6 Abs 1 EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, dass ihm das zuständige österreichische Gericht (Erstgericht) auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 der österreichischen Zivilprozessordnung aufträgt, wegen der Prozesskosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103750Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008