RS OGH 1996/3/11 1Ob560/95, 1Ob332/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §57 Abs1
EGV Maastricht Art6 Abs1
EGV Maastricht Art177 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit bzw. - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Art 6 Abs 1 EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, dass ihm das zuständige österreichische Gericht (Erstgericht) auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 der österreichischen Zivilprozessordnung aufträgt, wegen der Prozesskosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?"

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95
  • 1 Ob 332/97y
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 332/97y
    Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 2.Oktober 1997, C-122/96 (Celex DokNummer 697J0122), erkannt: Nach Art 6 Abs 1 EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103750

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten