Norm
ZPO §232Rechtssatz
Kommt es deshalb zur Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger eine ihm schon vor Eintritt der Streitanhängigkeit nicht mehr zugestandene Forderung weiterhin geltend macht, so erstreckt sich die Rechtskraft dieser abweislichen Entscheidung nicht auch auf den Anspruch des Zessionars.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102342Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00638_9500000_001