Norm
ABGB §1438 BaRechtssatz
Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung in der Rechnung über die Gegenforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015