Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Der Inkassozessionar kann auf Grund seiner Verfügungsgewalt über den abgetretenen Anspruch etwa mit Wirkung für den Zedenten auf den Anspruch verzichten, diesen an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußern oder ihn zur Aufrechnung verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102347Dokumentnummer
JJR_19960311_OGH0002_0010OB00638_9500000_006