RS OGH 1996/3/12 10ObS246/95, 10ObS67/99x, 10ObS56/12a

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1
B-KUVG §90 Abs1
B-KUVG §90 Abs2 Z1

Rechtssatz

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung endet ganz allgemein, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Dienstgebers oder der von ihm beauftragten Person getragen ist. Nicht entscheidend ist, ob im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer noch ein ins Gewicht fallender Teil der Betriebsangehörigen anwesend ist. Das Ende der Gemeinschaftsveranstaltung tritt aber nicht schon stets dann ein, wenn der Dienstgeber oder sein Vertreter selbst die Veranstaltung verlässt; sie können auch andere Personen mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragen. Um Zweifel zu vermeiden, ist es allerdings zweckmäßig, wenn der Dienstgeber, sein Vertreter oder ein Beauftragter das Zusammensein für beendet erklärt, sofern sich dies nicht eindeutig aus den Umständen ergibt. In solchen Fällen ist auch der anschließende Heimweg versichert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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