Norm
KartG §30cRechtssatz
Eine vertikale Vertriebsbindung in Form einer Händlervereinbarung zwischen Produzentin und ausgewählten Fachhändlern ist sittenwidrig und damit gemäß § 30c KartG zu untersagen, wenn die Produzentin ihre Bereitschaft zu Gewährleistung gegenüber den Fachhändlern von einem Verhalten Dritter, nämlich der Kunden der Fachhändler, abhängig macht, auf das die Fachhändler keinen Einfluß nehmen können (hier:
Bedingung für die Gewährleistung bei fabriksneuen Motorrädern ist die ordnungsgemäße Durchführung der ersten drei Wartungsdienste bei einem bestimmten Fachhändler; einer Überbindung dieser Verpflichtung auf die Kunden der Fachhändler steht § 9 KSchG entgegen).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3R61/02s. Diese ist nunmehr unter RW0000571 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000084Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011