Norm
B-KUVG §59 Abs1Rechtssatz
Zwischen den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) bestehen keine Verträge. Gemäß § 60a B-KUVG hat die Versicherungsanstalt, wenn andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung stehen, in jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer Berufsgruppe bestehen, die in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103536Dokumentnummer
JJR_19960312_OGH0002_010OBS00241_9500000_003