RS OGH 1996/3/12 4Ob1529/96, 6Ob306/97m, 7Ob187/99x, 9Ob95/01p, 7Ob231/02z, 10Ob23/03k, 6Ob61/05x, 1

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ABGB §938 D

Rechtssatz

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1529/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1529/96
  • 6 Ob 306/97m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 306/97m
    nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1)
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
    nur T1
  • 7 Ob 231/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 231/02z
    Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2)
  • 10 Ob 23/03k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 23/03k
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 61/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
    Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3)
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4)
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/40
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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