RS OGH 1996/3/13 3Ob2008/96g, 6Ob42/03z, 4Nc4/04g, 1Ob146/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

ABGB §6
ABGB §7
JN §110 Abs1 Z3

Rechtssatz

Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. § 110 Abs 1 Z 3 JN ist aber teleologisch dahin zu reduzieren, daß für einen prozeßunfähigen Ausländer, für den sein Heimatstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, zwecks Einbringung einer Klage vor einem österreichischen Gericht nur dann ein Sachwalter zu bestellen ist, wenn er fürsorgebedürftig ist, das heißt, wenn es sich um dringende Maßnahmen gerade in bezug auf diese Forderung handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2008/96g
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 2008/96g
    Veröff: SZ 69/67
  • 6 Ob 42/03z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 42/03z
    Vgl; nur: Vermögen im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ist zwar auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte oder geltend zu machende Forderung. (T1)
  • 4 Nc 4/04g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Nc 4/04g
    Auch; Beisatz: Ist die Klage bereits anhängig und unterliegt die klagende Parteinicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit so hat das Prozessgericht selbst die erforderlichen Vorkehrungen zur Beseitigung eines allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit nach den §§6 und 8 ZPO zu treffen, sofern sich nicht das zuständige ausländische Pflegschaftsgericht-nach Verständigung durch das Prozessgericht- doch dazu verstehen sollte, eine Betreuung für die Klägerin zu bestellen. (T2)
  • 1 Ob 146/18d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 146/18d
    Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß § 99 Abs 2 Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)
    Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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