Norm
EO §352Rechtssatz
Ändert sich gegenüber den Versteigerungsbedingungen vor der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in einem wesentlichen Punkt (hier: Belastung der Miteigentumsanteile der betreibenden Partei durch ein Fruchtgenußrecht) darf die Versteigerung nicht durchgeführt werden; der Wert des Fruchtgenußrechtes ist in den neu festzustellenden Versteigerungsbedingungen anzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103120Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB00125_9500000_002