Norm
MRG §14 Abs2Rechtssatz
Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu § 19 Abs 2 Z 11 MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019