RS OGH 1996/3/13 5Ob2033/96y, 4Ob2273/96k, 5Ob123/98v, 5Ob17/00m, 5Ob192/00x, 5Ob229/00p, 5Ob23/02x,

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

MRG §1 Abs4 Z1

Rechtssatz

Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2033/96y
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 2033/96y
  • 4 Ob 2273/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2273/96k
    nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239
  • 5 Ob 123/98v
    Entscheidungstext OGH 12.05.1998 5 Ob 123/98v
    Vgl auch
  • 5 Ob 17/00m
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 17/00m
    Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. (T3)
  • 5 Ob 192/00x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 192/00x
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/36
  • 5 Ob 229/00p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 229/00p
    Auch; nur: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T4) nur T1
  • 5 Ob 23/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 23/02x
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 65/02y
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 65/02y
    Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen. (T5)
  • 5 Ob 19/03k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 19/03k
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 284/03f
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 284/03f
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)
  • 5 Ob 100/09f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 100/09f
    Auch; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude schadet auch dann nicht, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen. (T7)
  • 7 Ob 54/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 7 Ob 54/10g
    Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T8)
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 174/15x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 174/15x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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