Norm
EO §352Rechtssatz
Über den Auftrag zur Depurierung der zu versteigernden Liegenschaft darf erst entschieden werden, wenn die Versteigerungsbedingungen festgestellt wurden und damit vor allem über den Ausrufspreis entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101997Dokumentnummer
JJR_19960313_OGH0002_0030OB00130_9500000_001