Norm
JN §28Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit auf Grund des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN ist nur dann gegeben, wenn die eingeklagte Forderung auf die inländische Repräsentanz betriebsbezogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107713Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009