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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der S in S, geboren 1975, vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Mai 2003, Zl. 223.094/0-VIII/22/01, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, stammt aus der Ortschaft Car (nach anderer Schreibweise: Carr) in Südserbien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet am 2. März 2001 beantragte sie die Gewährung von Asyl, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie am 27. Februar 2001 gemeinsam mit den anderen Dorfbewohnern vom serbischen Militär aus ihrem Heimatdorf vertrieben worden sei.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. Juni 2001 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Außerdem stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2002 gab sie ua. Folgendes an (VL = Verhandlungsleiter, BW = Beschwerdeführerin):
"...
VL: Schildern Sie uns bitte die von Ihnen in der erstinstanzlichen Einvernahme erwähnte Vertreibung aus Ihrem Heimatort im Februar 2001 möglichst genau.
BW: Wir haben mehrmals unser Haus verlassen und sind dann wieder zurückgekehrt. Ein Mal war es ganz schlimm, sie sagten uns, entweder ihr verlasst das Haus oder wir bringen euch um. Mit sie sind serbische Soldaten gemeint. Ich bin mit den anderen Dorfbewohnern geflüchtet. Zuerst bin ich in den Wald geflohen. Übernachtet habe ich bei weitschichtigen Verwandten in Karaceve, in der Gemeinde Kamenica im Kosovo. Ich hatte Geld, das ich von meinem Mann bekommen habe, und bin mit einem Lastwagen von Koncul nach Österreich geflohen. Mein Vater und mein Bruder sind mit anderen Dorfbewohnern wo anders hin geflüchtet.
Vorhalt: Obwohl selbst kleinere Schießereien und andere relativ unbedeutende Vorfälle in Meldungen von Nachrichtenagenturen oder UN Berichten Niederschlag gefunden haben, sind keinerlei Meldungen über die von Ihnen behauptete Vertreibung der albanischen Bevölkerung aus Car im Februar 2000 im Internet zu finden. Wie erklären Sie sich das?
BW: Im albanischen Fernsehen wurde davon berichtet. Die meisten Auseinandersetzungen waren in meinem Heimatort Car und in Dobrosin.
VL: Wo befinden sich Ihr Vater und Ihr Bruder jetzt?
BW: An der Grenze, auf der kosovarischen Seite in Baracken. Ich kann nicht zu meinem Vater zurückkehren, weil er hat nicht einmal genug für sich selbst. Er hat noch meinen behinderten Bruder zu versorgen. Meine Mutter ist schon vor 16 Jahren gestorben.
VL: Warum sind Ihr Vater und Ihr Bruder nicht wieder in ihre Heimatgemeinde zurückgekehrt, zumal die meisten Albaner aus Südserbien ab Juni 2001 wieder zurückgekehrt sind und sich die Lage dort sukzessive beruhigt hat?
BW: In der Gegend von Preshevo sind viele Albaner zurückgekehrt, aber in Car und noch sieben anderen Dörfern sind die Albaner nicht mehr zurückgekehrt.
...
VL: Was spricht konkret gegen eine baldige Rückkehr nach
Südserbien oder gegen einen Aufenthalt im Kosovo?
BW: Ich möchte bei meinem Mann bleiben hier in Österreich, mit dem ich ein kleines Kind habe. Ich würde schon auf eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich im Kosovo warten, aber ich wüsste nicht, wo ich im Kosovo hingehen könnte. Mein Vater und mein Bruder leben in einer Baracke neben einem Privathaus. Eine Zeit lang hat er finanzielle Unterstützung bekommen, jetzt hat man ihm gesagt, dass ihm das nicht zusteht, da er Verwandte im Ausland hat. Diese Baracke gehört einer Frau. Von internationalen Hilfsorganisationen erhält mein Vater keine Unterstützung und auch mein behinderter Bruder bekommt seit 4-5 Monaten keine Unterstützung mehr. Das Haus meine Vaters in Car wurde zerstört, es bestehen nur mehr die Grundmauern. Ich habe auch keine Verwandten in Südserbien, sie sind alle geflüchtet.
Es ist besser, wenn ich in Österreich im Gefängnis sitze. Wenn ich zurückkehren würde, könnte keiner für mich und meine Tochter sorgen. Hier in Österreich kann mein Mann für mich sorgen."
Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf von der Unterstützung ihres Vaters, der eine kleine Landwirtschaft betrieben habe, gelebt habe. Sie sei seit 25. Juli 2000 mit einem in Österreich tätigen Gastarbeiter verheiratet und habe am 12. Oktober 2001 in Österreich eine Tochter zur Welt gebracht. Als nicht glaubwürdig angesehen werden könne die von der Beschwerdeführerin behauptete pogromartige Vertreibung der albanischen Bevölkerung aus ihrem Heimatort Car im Februar 2001, da eine solche in Berichten oder Meldungen von Nachrichtenagenturen keinen Niederschlag gefunden habe, obwohl "von diesen" sogar kleinere Schießereien und relativ unbedeutende Vorfälle vermerkt worden seien.
"Zur Situation der ethnischen Albaner in Südserbien" stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass mit der Eskalation der Ereignisse im Kosovo ab März 1998 auch die Situation der albanischen Volksgruppe in Südserbien merklich angespannter (Übergriffe auf Albaner an der Grenze zum Kosovo) geworden sei. Mit Beginn der NATO-Bombardements am 24. März 1999 habe sich die Lage der Albaner in Serbien neuerlich verschlechtert. Nach dem "Kosovo-Krieg" sei auf Grund eines Vertrages zwischen der jugoslawischen Armee und der NATO ein fünf Kilometer breiter Sicherheitsstreifen um den Kosovo herum festgelegt worden. Ein Teil der aus dem Kosovo abgezogenen jugoslawischen Armee, Polizei und Milizen sei außerhalb dieses Sicherheitsstreifens in den mehrheitlich albanisch-sprachigen Gemeinden Südserbiens stationiert worden. Auch das habe zu erhöhten Spannungen und Ängsten der albanisch-sprachigen Bevölkerung geführt. Mit Ende des "Kosovo-Krieges" seien mehrere tausend Albaner aus den südserbischen Gemeinden in den Kosovo geflüchtet; nach albanischen Angaben hätten im Spätsommer/Herbst 1999 auch Vertreibungen ethnischer Albaner aus südserbischen Gemeinden stattgefunden. Das Auftauchen einer albanischen Befreiungsfront (UCPMB) mit Überfällen auf serbische Polizeiposten und Gegenreaktionen der Sicherheitskräfte hätten die bestehenden ethnischen Spannungen in der Region weiter verschärft. Insbesondere im März und November 2000 sei die Situation eskaliert, wobei viele Menschen aus Furcht vor einer serbischen Offensive in den Kosovo geflohen seien. Nach dem Sturz von Milosevic sei auch die UCPMB zu einer friedlichen Lösung des Konflikts bereit gewesen. Nach einem Waffenstillstandsübereinkommen vom 28. November 2000 und einem weiteren Abkommen vom 12. März 2001 sei es am 21. Mai 2001 zu einer "Demilitarisierungserklärung" zwischen der UCPMB und der serbischen Regierung gekommen; die Amnestie für UCPMB Kämpfer werde eingehalten. Wie auch der UNO Sondergesandte für Menschenrechte im ehemaligen Jugoslawien festgestellt habe, sei die allgemeine Menschenrechtslage im Preshevo-Tal (Anfang September 2001) gut; sie verbessere sich sukzessive, wenn auch die Minderheitenrechte im Bereich Bildungswesen und Kultur nur ansatzweise verwirklicht worden seien. Bereits am 28. Mai 2001 habe die erste gemischt-ethnische Polizeitruppe, die in der Zwischenzeit ausgebaut worden sei, ihren Dienst aufgenommen. Ein Großteil der 15.000 Albaner aus Südserbien, die in den Kosovo geflohen seien, sei zwischenzeitig in ihre Heimatdörfer zurückgekehrt. Im Dezember 2001 sei im Grenzgebiet Kosovo/Serbien eine neue bewaffnete Gruppierung mit dem Namen Befreiungsarmee für Ostkosovo (UCKL) aufgetaucht. Zwischen Mai und November 2001 sei es immer wieder zu einzelnen Zwischenfällen gekommen, die jedoch meist nicht direkt die Zivilbevölkerung, sondern entweder serbische Polizisten oder albanische Freischärler betroffen hätten. Die vorgezogenen Kommunalwahlen vom 28. Juli 2002 hätten eine wesentlich stärkere Vertretung der Albaner in den Gemeindeorganen erbracht. Am 19. Februar 2003 hätten sich rund 7000 Albaner an einem Protest in der Stadt Preshevo beteiligt und die Freilassung von sieben Albanern, die zwei Wochen zuvor wegen illegalen Waffenbesitzes und Terrorverdacht festgenommen worden seien, gefordert. Die Serben würden - nachdem sich die albanischen Nationalarmee (AKSH) zu einem Anschlag im südserbischen Grenzgebiet im Februar 2003 bekannt hätte - eine Ausbreitung von Terroranschlägen befürchten. Am 7. März 2003 sei es in der südserbischen Stadt Konzulir zu einem Schusswechsel zwischen Kosovo-Albanern und serbischen Sicherheitskräften gekommen, bei dem zwei Kosovo-Albaner getötet worden seien. Zusammenfassend ergebe sich - so die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen - dass sich die Situation in Südserbien im Laufe der Jahre 2002/2003 sukzessive gebessert habe und dass eine "Stabilisierung und stärkere Partizipierung" der ethnischen Albaner vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Demokratisierung und Verbesserung der Menschenrechtssituation in Serbien feststellbar sei, wenn es auch vereinzelt zu Gewaltanwendung, vor allem durch albanische Extremisten, kommen möge. Jedenfalls sei festzuhalten, dass den zur Verfügung stehenden Quellen nicht entnommen werden könne, dass Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe in Südserbien allein schon wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung oder gar Gruppenverfolgung zu befürchten hätten. Was die Beschwerdeführerin anlange, so habe sie mit Ausnahme der nicht als glaubwürdig erachteten Behauptung ethnisch motivierter Vertreibung aus ihrem Heimatort im Februar 2001 keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) angegeben. Selbst wenn man ihren Behauptungen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so sei den Feststellungen zur Situation in Südserbien zu entnehmen, dass zwischenzeitig eine derartige Beruhigung und Stabilisierung sowie eine Verbesserung der Menschenrechtssituation und der Situation der Minderheiten eingetreten sei, dass gegenwärtig derartig ethnisch motivierte Vertreibungen auszuschließen seien. Im Hinblick darauf komme weder eine Asylgewährung noch der Ausspruch eines Refoulement-Verbotes in Betracht. Wenn auch die persönliche Lage der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr und die allgemeine wirtschaftliche Lage, insbesondere in Südserbien, schwierig sein mögen, so sei "vor dem Hintergrund der obigen Berichte" nicht vom völligen Fehlen einer zumindest notdürftigen Existenzgrundlage auszugehen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde vermeinte, den Angaben der Beschwerdeführerin über die von ihr behauptete Vertreibung der albanischen Bevölkerung aus ihrem Heimatort im Februar 2001 durch das serbische Militär nicht folgen zu können. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde allerdings nicht etwa auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruck von der Beschwerdeführerin oder auf Widersprüchlichkeiten ihres Vorbringens, sondern ausschließlich darauf, dass die behauptete Vertreibung in Berichten oder Meldungen von Nachrichtenagenturen keinen Niederschlag gefunden habe, obwohl "von diesen" sogar kleine Schießereien und relativ unbedeutende Vorfälle vermerkt worden seien. Diese Überlegung ist für sich betrachtet - wie im Ergebnis auch die Beschwerde aufzeigt - nicht schlüssig: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der Berufungsverhandlung (siehe den oben wiedergegebenen Vorhalt) die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin irrtümlich im Jahr 2000 angesiedelt hat. Im Hinblick darauf kann nicht ausgeschlossen werden, dass (auch dem bekämpften Bescheid) eine insoweit nur bedingt aussagekräftige Recherche zugrunde liegt, zumal nicht im Einzelnen offen gelegt wird, welche Berichte oder Meldungen von Nachrichtenagenturen im Einzelnen als Beurteilungsgrundlage herangezogen wurden. Unabhängig davon ist die Aussagekraft des von der belangten Behörde konstatierten "Negativbefundes" von der Größe des Heimatdorfes der Beschwerdeführerin bzw. seiner Bevölkerungsanzahl abhängig, weil die "Räumung" einer kleinen Ortschaft gegebenenfalls keinen großen Auffälligkeitswert besitzen musste. Dass Vertreibungen ethnischer Albaner aus südserbischen Gemeinden bis zur Entmilitarisierung der UCPMB grundsätzlich in Betracht zu ziehen sind, zeigen jedenfalls die behördlichen Feststellungen zur Situation in Südserbien. Wesentlich ist schließlich noch, dass die Beschwerdeführerin eine relativ detaillierte Beschreibung der Folgen der von ihr behaupteten Vertreibung (insbesondere in Bezug auf ihren Vater und ihren Bruder) abgegeben hat, worauf (ebenso wie auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Zerstörung ihres Elternhauses) die belangte Behörde jedoch nicht eingegangen ist. Der bekämpfte Bescheid ist andererseits nicht so zu deuten, dass auch diese "Folgen" nicht für wahr erachtet werden, weshalb es einer - fehlenden - Erklärung hiefür bedurfte hätte.
Geht man unter Bedachtnahme auf das eben Gesagte (und im Sinn der behördlichen Eventualbegründung) hypothetisch von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin über die Vertreibung aus ihrem Heimatdorf durch serbisches Militär aus, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verfolgung im Sinne der FlKonv vorgelegen hätte und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise Flüchtling gewesen wäre. Von daher hätte die von der belangten Behörde festgestellte Beruhigung und Stabilisierung der Situation in Südserbien unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv betrachtet werden müssen (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der FlKonv und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C FlKonv für die Entscheidung über die Asylgewährung das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Betrachtungsweise ein für die Beschwerdeführerin günstiges Ergebnis erbracht hätte, und zwar - unter Zugrundelegung ihrer Angaben - schon deshalb, weil eine problematische Unterkunftssituation für die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes nicht nur unter dem Aspekt von § 8 AsylG von Bedeutung sein kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), sondern in weiterer Folge auch der Annahme, es sei eine relevante Lageänderung im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv eingetreten, im Wege stehen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2002/01/0550). Im Hinblick darauf erweist sich der dargestellte Verfahrensfehler als relevant, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. Juni 2004
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010372.X00Im RIS seit
29.07.2004