Norm
BodenmarkierungsV §25Rechtssatz
Das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a StVO gilt nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (beziehungsweise Parkstreifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102110Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0020OB00014_9600000_001