Norm
DSt 1990 §1 Abs1Rechtssatz
Das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist schwerstens beeinträchtigt, wenn bekannt wird, daß Rechtsanwälte bereits längst fällige Zahlungen nicht leisten beziehungsweise erst nach Exekutionsmaßnahmen bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019