RS OGH 1996/3/18 16Bkd1/96, 14Bkd11/97, 2Bkd6/02, 9Bkd3/03, 10Bkd9/03, 14Bkd13/03, 12Bkd4/08, 7Bkd1/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 H
DSt 1990 §3
RAO §8 Abs1
ZPO §30 Abs2

Rechtssatz

Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, dann kann dies im allgemeinen nicht als Geringfügigkeit abgetan werden. Aus der Befreiung von der Verpflichtung, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu erbringen, ergibt sich die Pflicht des Rechtsanwaltes zu besonderer Sorgfalt bei Berufung auf eine Vollmacht im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 18.03.1996 16 Bkd 1/96
  • 14 Bkd 11/97
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 14 Bkd 11/97
    Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte beruft sich zur Legitimation seines Einschreitens auf die Bevollmächtigung einer verstorbenen Person und beantragt in Verschweigung dieses Umstandes behördliche Sachentscheidungen. (T1)
  • 2 Bkd 6/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 6/02
    Beisatz: Die durch § 30 Abs 2 ZPO und insbesondere § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten eröffnete Möglichkeit, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen mit der Wirkung, dass die Vorlage der Vollmacht nicht mehr erforderlich ist, ist eine soweit gehende, insbesondere dem Anwaltsstand gewährte Erleichterung, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit solcher Erklärungen zu achten ist. (T2)
  • 9 Bkd 3/03
    Entscheidungstext OGH 29.09.2003 9 Bkd 3/03
    Auch; Beisatz: Auch die bloße fahrlässig unrichtige Berufung auf eine Vollmacht ist eine Verletzung des vom Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft gewährten Vertrauensvorschusses. (T3)
  • 10 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 26.01.2004 10 Bkd 9/03
  • 14 Bkd 13/03
    Entscheidungstext OGH 10.05.2004 14 Bkd 13/03
    Auch; Beisatz: Dadurch wird sowohl das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung als auch der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht. (T4)
  • 12 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 13.10.2008 12 Bkd 4/08
    Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei. (T5)
  • 7 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 18.02.2009 7 Bkd 1/09
    Auch; Beisatz: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Es darf daher nur ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. (T6)
    Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 DSt 1990 bejaht. (T7)
  • 2 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 17.11.2008 2 Bkd 2/08
    Auch; Beisatz: Die Berufung auf eine Vollmacht, obwohl eine solche gar nicht erteilt wurde, macht den Rechtsanwalt disziplinar verantwortlich. (T8)
  • 7 Bkd 3/10
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 7 Bkd 3/10
    Auch; Beis wie T6 nur: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (T9)
  • 10 Bkd 11/10
    Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 11/10
    Beis wie T3
  • 7 Bkd 3/12
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 7 Bkd 3/12
    Vgl
  • 22 Os 7/14s
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 7/14s
    Beis wie T6; Beis wie T9
  • 20 Os 4/15m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2015 20 Os 4/15m
    Auch
  • 20 Ds 3/18y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2018 20 Ds 3/18y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9
  • 24 Ds 6/20x
    Entscheidungstext OGH 18.01.2021 24 Ds 6/20x
    Vgl
  • 28 Ds 8/19v
    Entscheidungstext OGH 11.02.2021 28 Ds 8/19v
    Vgl
  • 27 Ds 2/20f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 27 Ds 2/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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