RS OGH 1996/3/18 16Bkd2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 D
RAO §9

Rechtssatz

Die - wenngleich wahrheitsgemäße - Bezeichnung einer am Verfahren nicht beteiligten Frau als "Ehebrecherin" in einem Schriftsatz, ohne daß dies mit dem Verfahrensgegenstand in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stünde, begründet als grob diffamierende Äußerung die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und eines die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 2/96
    Entscheidungstext OGH 18.03.1996 16 Bkd 2/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096662

Dokumentnummer

JJR_19960318_OGH0002_016BKD00002_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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