Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Die - wenngleich wahrheitsgemäße - Bezeichnung einer am Verfahren nicht beteiligten Frau als "Ehebrecherin" in einem Schriftsatz, ohne daß dies mit dem Verfahrensgegenstand in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stünde, begründet als grob diffamierende Äußerung die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und eines die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096662Dokumentnummer
JJR_19960318_OGH0002_016BKD00002_9600000_001