RS OGH 1996/3/19 14Os180/95, 15Os2/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §3 A1

Rechtssatz

Der Angegriffene ist nicht verhalten, immer dann, wenn ihm andere Möglichkeiten als der Eingriff in die körperliche Sicherheit des Angreifers offenstehen und zumutbar sind, grundsätzlich zunächst diese auszuschöpfen und deshalb auch tunlichst eine Konfrontation mit dem Angreifer zu vermeiden.

Vielmehr hat der Angegriffene in einer Notwehrsituation das Recht, den Angriff verlässlich, das heißt sofort und endgültig, abzuwehren und ist, von extremen Ausnahmesituationen abgesehen, wie etwa bei Angriffen von Strafunmündigen oder in Fällen schuldhafter Provokation, nicht verpflichtet, dem Angriff auszuweichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095986

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00180_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten