In einem Zivilprozeß gegen eine GesmbH auf Rückzahlung der ihr geleisteten stillen Einlage, in welchem das außerordentliche Kündigungsrecht auf ein deliktisches Verhalten eines Gesellschafters der GesmbH gestützt wird, bilden die Kosten der Privatbeteiligung der Kläger im Strafverfahren gegen den Gesellschafter deshalb keine ersatzfähigen vorprozessualen Kosten im Sinne des § 41 ZPO, da der im Strafverfahren verfolgte deliktische Schadenersatzanspruch des Geschädigten mit dem vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die GesmbH nicht identisch ist.