Norm
StPO §56Rechtssatz
Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in §§ 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch dem Angeklagten oder der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019