Norm
ABGB §932Rechtssatz
1.) ABGB §932
Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifergeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung berechtigt.
2.) ZPO §41; ZPO §43
Einschränkung des Zahlungsbegehrens des Wandlungsklägers auf Leistung Zug-um-Zug durch das Urteil bedeutet teilweises Unterliegen, welches § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO zu unterstellen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
zu 1.) Geräusch; Neufahrzeug; wesentlicher Mangel zu 2.) Zug um Zug (-Verurteilung); Kostenfolgen; verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen; WandlungsklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000111Dokumentnummer
JJR_19960322_OLG0009_00600R00562_9500000_001