Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Der die Bereicherung begründende Vorteil muss auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen, die den Schaden herbeiführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022