Norm
StGB §153Rechtssatz
Die Tathandlung der Untreue muss in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen.
Der Verfügung über einen Kredit kommt bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022