Norm
ABGB §896Rechtssatz
Hat der Regreßanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter, so beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 1489 ABGB), sondern erst mit der Zahlung des Regreßberechtigten an den geschädigten Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019