RS OGH 1996/3/26 10ObS47/96, 10ObS8/99w, 10ObS196/01y

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

BSVG §124 Abs1
GSVG §133 Abs1

Rechtssatz

Ein Ausschluß von einer selbständigen Tätigkeit wird nur dann angenommen werden können, wenn krankheitsbedingte Arbeitsausfälle so weit gehen, daß aus diesem Grund die Erzielung eines die Existenz sichernden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr gewährleistet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103520

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00047_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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