Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Hinsichtlich der inneren Tatseite muß der Täter nicht nur mit dem auf Täuschung und Schädigung gerichteten Tatbestandsvorsatz, sondern darüber hinaus auch mit dem erweiterten Vorsatz (überschießende Innentendenz) handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sein oder seines Dritten Vermögen unrechtmäßig zu vermehren. Sohin bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges auch eines Bereicherungsvorsatzes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094241Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0140OS00020_9600000_003