RS OGH 1996/3/26 4Ob513/96, 5Ob22/97i, 6Ob38/04p, 2Ob200/08p, 4Ob126/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §143
BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1
Haager Unterhaltsstatutabk Art2

Rechtssatz

Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so dass auch unberücksichtigt bleiben muss, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
    Veröff: SZ 69/77
  • 5 Ob 22/97i
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 22/97i
    Vgl auch; nur: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T1); Beisatz: Es sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. (T2); Beisatz: Hier: Das maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB nicht in der Weise ein, dass diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T3)
  • 6 Ob 38/04p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 38/04p
    Vgl
  • 2 Ob 200/08p
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 200/08p
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch nur grundsätzlich in jeder Hinsicht. (T4); Beisatz: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen (so schon RS0106532). (T5); Beisatz: Die nach brasilianischem Recht bestehende konkurrierende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin hat daher (mindernden) Einfluss auf seiner Leistungsfähigkeit und damit auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht. (T6)
  • 4 Ob 126/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 126/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger betreut die eigene Mutter im Irak – Anspannung zugunsten seiner in Österreich lebenden Kinder bejaht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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