RS OGH 1996/3/26 10ObS52/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AMG §12 Abs1 Z2
AMG §12 Abs2

Rechtssatz

Die im § 12 Abs 1 Z 2 AMG geforderte Bescheinigung ist kein Gutachten im prozeßrechtlichen Sinn. Es muß jedoch dafür eine fallbezogene Prüfung des Bedarfes (arg: "dringend benötigt wird") vorgenommen und die Frage der Substituierbarkeit des nicht zugelassenen Arzneimittels durch ein anderes Arzneimittel durch einen entsprechend spezialisierten Facharzt beurteilt worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102472

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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