RS OGH 1996/3/26 1Ob2061/96m

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

BGB §1600c
BGB §1706
BGB §1709
BGB §1791c
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährigenschutzabk Art2
IPRG §25

Rechtssatz

Ein ausländisches Vaterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn das Kind der Anerkennung zugestimmt hat; zum Zwecke der Erklärung dieser Zustimmung ist dem Kind ein "Pfleger" gemäß § 1706 BGB zu bestellen. Die Zustimmung kann schon vor der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Um der § 1600c BGB unterstellten Interessenkollision Rechnung zu tragen, hat das österreichische Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung der in den §§ 1600c und 1706 BGB verzeichneten Aufgaben einen besonderen Sachwalter zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2061/96m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 2061/96m
    Veröff: SZ 69/76

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102270

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB02061_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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