Norm
BGB §1600cRechtssatz
Ein ausländisches Vaterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn das Kind der Anerkennung zugestimmt hat; zum Zwecke der Erklärung dieser Zustimmung ist dem Kind ein "Pfleger" gemäß § 1706 BGB zu bestellen. Die Zustimmung kann schon vor der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Um der § 1600c BGB unterstellten Interessenkollision Rechnung zu tragen, hat das österreichische Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung der in den §§ 1600c und 1706 BGB verzeichneten Aufgaben einen besonderen Sachwalter zu bestellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102270Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02061_96M0000_001