RS OGH 1996/3/26 11Os162/95, 15Os95/02, 12Os106/13z, 15Os167/13t, 13Os1/14t, 14Os64/14i, 12Os120/14k

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, für einen Schuldspruch mangle es an Feststellungen, bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Darstellung, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Feststellungen seiner Ansicht nach für die Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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