Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Die bloße Behauptung, für einen Schuldspruch mangle es an Feststellungen, bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Darstellung, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Feststellungen seiner Ansicht nach für die Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022