Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des Dr. R in W, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Landeshauptmann von Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend Betriebsanlagenänderung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 27. Februar 2003 die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage genehmigt. Mit der Beschwerde wurden nur die ungeraden Seiten dieses Bescheides in Kopie vorgelegt.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien geltend, weil diese Behörde über die am 18. März 2003 rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den vorgenannten Bescheid nicht binnen sechs Monaten entschieden habe.
Gemäß § 359a GewO 1994 idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. August 2002 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es gemäß § 382 Abs. 10 letzter Satz GewO 1994 bei der bisherigen Rechtslage.
Weder aus den vorgelegten Teilen des erstinstanzlichen Bescheides noch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, wann das gegenständliche Betriebsanlagenänderungsverfahren eingeleitet wurde. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen den Landeshauptmann richtet, geht der Verwaltungsgerichtshof im Folgenden davon aus, dass das Verfahren bereits vor dem 1. August 2002 anhängig wurde, könnte doch andernfalls der Landeshauptmann schon mangels Zuständigkeit als Berufungsbehörde nicht säumig werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat. Da vorliegend der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die durch Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, anzurufen, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt Säumnis im Sinn des Art. 132 B-VG und des § 27 VwGG nicht vor (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 210 ff, wiedergegebenen hg. Judikatur).
Nach dem Gesagten war die gegenständliche Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2004
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040084.X00Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013