Auch; Beisatz: Nach Art XXXII Z 6 der WGN 1997 gilt Art II Z 1 bis 13, der unter anderem § 14b AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (
§ 117 WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gegen die Anwendung des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach
§ 117 WRG bestehen deshalb keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil
§ 30 EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässigkeit gar nicht Stellung nimmt. (T1)