RS OGH 1996/3/26 10ObS54/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §149 Abs5

Rechtssatz

Es ist unerheblich, ob der landwirtschaftliche Betrieb vom (Mit)Besitzer selbst oder von seiner Gattin oder sogar von einer hievon verschiedenen dritten Person besorgt wird, weil es für einen selbständig Erwerbstätigen geradezu typisch ist, daß er nicht persönlich tätig werden muß (Erlaß BMS 14.5.1979, abgedruckt in SVSlg 26.751). Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich (mit)arbeitet, sondern die notwendige Arbeit zB durch Familienangehörige verrichten läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104947

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten