RS OGH 1996/3/26 1Ob518/96, 7Ob230/01a, 5Ob94/05t, 2Ob48/12s, 5Ob160/13k, 7Ob134/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §273
ABGB §273a
EheG §3

Rechtssatz

Das Scheidungsbegehren eines Betroffenen, dem ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB beigegeben ist, bedarf der Zustimmung des Sachwalters.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 518/96
    Veröff: SZ 69/75
  • 7 Ob 230/01a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 230/01a
    Beisatz: Nichts anderes kann für eine auf Nichtigkeit gemäß § 22 Abs 1 EheG gestützte Klage gelten. (T1)
  • 5 Ob 94/05t
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 5 Ob 94/05t
    Vgl auch; Beisatz: Ein gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellter Sachwalter ist grundsätzlich zur Erhebung einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage für den Betroffenen befugt. Für die Erhebung der Scheidungsklage ist - im Gegensatz zur Scheidung im Einvernehmen - keine so spezifisch höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend geboten erscheinen lässt und im Ergebnis die Untrennbarkeit der Ehe eines (inzwischen) Geschäftsunfähigen zur Folge hätte. Eine derartige Klage bedarf der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung. (T2)
  • 2 Ob 48/12s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 48/12s
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei Persönlichkeitsrechten, die nur der berechtigten Person zustehen, die somit höchstpersönlich sind, ist die Rechtsdurchsetzung nach der Judikatur keineswegs „vertretungsfeindlich“. (T3)
    Bem: Vgl 6 Ob 106/03m. (T4)
  • 5 Ob 160/13k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 160/13k
    Vgl
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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