Norm
ABGB §273Rechtssatz
Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103637Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015