Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen, die Berichtigung der Parteienbezeichnung stellt aber keine Verweigerung des Zuganges zu Gericht an sich dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022