RS OGH 1996/3/26 5Ob2058/96z

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

MRG §9

Rechtssatz

Die im streitigen Verfahren gegen die Antragsteller ergangenen Urteile auf Beseitigung der Satellitenempfangsanlage und Unterlassung der Neuerrichtung einer solchen stehen einem nunmehr von den Antragstellern gestellten Begehren auf Belassung der angebrachten Parabolspiegelantenne nicht entgegen, weil die damaligen Entscheidungen auf Grund eines anderen Sachverhaltes ergingen, nämlich der fehlenden Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer solchen Anlage, wobei die Pflicht der Antragsgegnerin zur Erteilung der Zustimmung auch nicht als Vorfrage beurteilt werden konnte, weil es sich dabei um eine im Verfahren außer Streitsachen zu treffende rechtsgestaltende Entscheidung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097215

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0050OB02058_96Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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