Norm
ASVG §136 Abs1Rechtssatz
Aufgrund der geltenden Rechtslage ist nicht erkennbar, daß primär nur "konventionelle Medikamente" angewendet werden dürfen bzw daß unter "notwendigen Arzneien" nur solche Medikamente zu verstehen sind, die im österreichischen Arzneimittel-Kodex (Heilmittelverzeichnis, früher Spezialitätenverzeichnis) verzeichnet sind; maßgebend im Rahmen der Krankenbehandlung ist vielmehr, ob das Medikament zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Diese medikamentöse Notwendigkeit wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn frühere Behandlungen mit im Spezialitäten(Heilmittel)verzeichnis enthaltenen Medikamenten zu keinem entsprechenden Erfolg geführt haben und in Österreich kein tatsächlich gleichwertiges, kostengünstigeres Präparat zugelassen ist (VwGH ZfVB 1992/3/1040).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102468Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_001