RS OGH 1996/3/26 10ObS52/96, B1KR37/00R

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §136 Abs1
B-KUVG §64 Abs1
BSVG §86 Abs1
GSVG §92 Abs2

Rechtssatz

Aufgrund der geltenden Rechtslage ist nicht erkennbar, daß primär nur "konventionelle Medikamente" angewendet werden dürfen bzw daß unter "notwendigen Arzneien" nur solche Medikamente zu verstehen sind, die im österreichischen Arzneimittel-Kodex (Heilmittelverzeichnis, früher Spezialitätenverzeichnis) verzeichnet sind; maßgebend im Rahmen der Krankenbehandlung ist vielmehr, ob das Medikament zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist. Diese medikamentöse Notwendigkeit wird jedenfalls dann zu bejahen sein, wenn frühere Behandlungen mit im Spezialitäten(Heilmittel)verzeichnis enthaltenen Medikamenten zu keinem entsprechenden Erfolg geführt haben und in Österreich kein tatsächlich gleichwertiges, kostengünstigeres Präparat zugelassen ist (VwGH ZfVB 1992/3/1040).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 52/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 10 ObS 52/96
    Veröff: SZ 69/80
  • B 1 KR 37/00R
    Entscheidungstext BSG (D) 19.03.2002 B 1 KR 37/00R
    Abweichend; Beisatz: Zusammenfassung der (von diesen Grundsätzen abweichendne) jüngsten Judikatur des deutschen BSG von Rechtsanwalt Franz Niemann, Hamburg, Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum so genannten "off-label-use" - Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb seiner zugelassenen Indikation. (T1) Veröff: NZS 2002,361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102468

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00052_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten