RS OGH 1996/3/26 10ObS54/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §1233 G
ABGB §1234
ASVG §292 Abs5
BSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §149 Abs5

Rechtssatz

Eine durch Notariatsakt eingegangene, aber nicht verbücherte Gütergemeinschaft unter Lebenden wirkt ungeachtet etwaiger interner abweichender Vereinbarungen bis zu ihrer Auflösung durch Notariatsakt im Sinne einer Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr (SSV 16/126), umsomehr eine solche, hinsichtlich der eine Verbücherung erfolgt ist. Die Wirkungen einer in Notariatsform vereinbarten Gütergemeinschaft können auch nicht dadurch beseitigt werden, daß einer der Ehegatten seine Liegenschaftshälfte an den anderen verpachtet (SSV 24/28).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104948

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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