Norm
AußStrG §9 A2fRechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht noch zu in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103729Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_002