RS OGH 1996/3/26 1Ob507/96, 1Ob2391/96s, 7Ob323/98w, 6Ob126/00y, 6Ob165/00h, 5Ob214/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

AußStrG §9 A2f
AußStrG §10 A

Rechtssatz

Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht noch zu in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
    Veröff: SZ 69/74
  • 1 Ob 2391/96s
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2391/96s
    Auch
  • 7 Ob 323/98w
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 323/98w
    Auch
  • 6 Ob 126/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 126/00y
  • 6 Ob 165/00h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 165/00h
  • 5 Ob 214/04p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 214/04p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichtübernahme bestimmt bezeichneter Feststellungen mangels deren Relevanz begründet nicht die Notwendigkeit der Abhaltung einer Rekursverhandlung. Das trifft auch auf eine Akteneinsicht im Zug der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu, wenn dieser Akt schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103729

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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